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Pflegegrad 1: Welche Leistungen stehen Ihnen zu Hause zu?

Viele glauben, bei Pflegegrad 1 gebe es keine Unterstützung. Das stimmt nicht. Hier lesen Sie, welche Leistungen Ihnen 2026 in der häuslichen Pflege wirklich zustehen.

Pflegegrad 1: Welche Leistungen stehen Ihnen zu Hause zu?

„Pflegegrad 1 – da gibt es doch nichts." Doch, und zwar mehr, als die meisten denken

Wenn der Bescheid über den Pflegegrad 1 im Briefkasten liegt, ist die erste Reaktion oft Enttäuschung. Kein Pflegegeld, keine klassische Pflegesachleistung – viele Angehörige legen den Brief beiseite und verschenken damit Monat für Monat Geld und Entlastung. Dabei ist Pflegegrad 1 die einzige Stufe mit einem eigenen Paket an Leistungen, das gezielt dafür gedacht ist, Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten.

In diesem Überblick lesen Sie, was Ihnen 2026 bei Pflegegrad 1 in der häuslichen Versorgung tatsächlich zusteht – und worauf Sie keinen Anspruch haben. So können Sie das Beste aus dieser Stufe herausholen.

Was bedeutet Pflegegrad 1 überhaupt?

Pflegegrad 1 erhält, wer im Begutachtungsverfahren des Medizinischen Dienstes zwischen 12,5 und unter 27 Punkten erreicht. Übersetzt heißt das: Es liegt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Die Betroffenen kommen im Alltag noch weitgehend allein zurecht, brauchen aber an einzelnen Stellen Unterstützung – etwa im Haushalt, bei der Orientierung oder bei der Organisation des Tages.

Genau hier setzt der Gedanke hinter Pflegegrad 1 an: frühzeitig entlasten, bevor aus kleinen Hürden ein echter Pflegefall wird. Die Leistungen sind deshalb weniger auf Geldzahlung und mehr auf Prävention, Betreuung und ein sicheres Zuhause ausgerichtet.

Diese Leistungen stehen Ihnen 2026 zu Hause zu

Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat

Der Entlastungsbetrag ist die wichtigste Geldleistung bei Pflegegrad 1. Pflegebedürftige erhalten 2026 monatlich 131 Euro, die zweckgebunden für anerkannte Angebote eingesetzt werden – zum Beispiel für Alltagsbegleitung, stundenweise Betreuung, eine Haushaltshilfe über einen zugelassenen Dienst oder Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Wichtig: Der Betrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet. Nicht genutzte Beträge können innerhalb des Kalenderjahres angesammelt und sogar bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Wer den Entlastungsbetrag ignoriert, verschenkt also bis zu 1.572 Euro im Jahr.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis 42 Euro im Monat

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Händedesinfektion, Bettschutzeinlagen oder Mundschutz werden mit bis zu 42 Euro pro Monat bezuschusst – auch das schon ab Pflegegrad 1. Geregelt ist das in § 40 Absatz 2 SGB XI. Den Bedarf können Sie unkompliziert über eine sogenannte Pflegebox decken, die monatlich nach Hause geliefert wird, ohne dass Sie in Vorleistung gehen müssen.

Zuschuss zum Hausnotruf

Wer allein lebt, profitiert vom Hausnotruf: ein Knopfdruck genügt, um im Notfall Hilfe zu rufen. Die Pflegekasse beteiligt sich 2026 mit bis zu 27,00 Euro im Monat an den Kosten – ein wichtiger Baustein für Sicherheit im eigenen Zuhause.

Zuschüsse für einen barrierearmen Wohnraum

Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – etwa eine bodengleiche Dusche, einen Treppenlift oder den Abbau von Schwellen – gibt es einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Absatz 4 SGB XI). Leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann sich dieser Betrag erhöhen.

Kostenlose Pflegeberatung und Pflegekurse

Ein oft übersehener Anspruch: die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Eine Pflegeberaterin oder ein Pflegeberater hilft, alle Ansprüche zu sortieren und einen Versorgungsplan aufzustellen. Ergänzend gibt es kostenlose Pflegekurse für Angehörige, die das Pflegen zu Hause leichter und sicherer machen.

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

Seit einigen Jahren übernimmt die Pflegekasse auch geprüfte digitale Pflegeanwendungen – etwa Apps zur Sturzprävention oder zur Gedächtnisförderung – mit bis zu 53 Euro im Monat (§ 40a SGB XI).

Was es bei Pflegegrad 1 nicht gibt

So wichtig die Ansprüche sind: Bei Pflegegrad 1 gibt es bewusst kein Pflegegeld und keine klassische Pflegesachleistung für einen ambulanten Pflegedienst. Diese beiden Leistungen beginnen erst ab Pflegegrad 2. Auch eine voll finanzierte Tages- oder Kurzzeitpflege ist Pflegegrad 1 nicht vorbehalten.

So holen Sie das Beste aus Pflegegrad 1 heraus

Der wichtigste Schritt ist, die Leistungen überhaupt aktiv zu nutzen. Drei praktische Empfehlungen:

  1. Entlastungsbetrag verplanen. Suchen Sie sich ein anerkanntes Angebot in Ihrer Nähe und lassen Sie die 131 Euro monatlich abrechnen, statt sie verfallen zu lassen.
  2. Pflegehilfsmittel beantragen. Die 42 Euro im Monat sind ein fester Anspruch – ein einmaliger Antrag genügt, danach läuft die Versorgung.
  3. Beratung nutzen. Eine kostenlose Pflegeberatung verschafft Ihnen einen vollständigen Überblick und kann eine spätere Höherstufung vorbereiten.

Häufige Fragen zu Pflegegrad 1

Bekomme ich bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?
Nein. Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat die zentrale Geldleistung – allerdings zweckgebunden und gegen Rechnung.
Wie hoch sind die Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1?
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden mit bis zu 42 Euro pro Monat bezuschusst (Stand 2026, § 40 Abs. 2 SGB XI) – schon ab Pflegegrad 1.
Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht nutze?
Nicht genutzte Beträge können im laufenden Kalenderjahr angespart und noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Danach verfallen sie.
Lohnt sich ein Antrag auf Höherstufung?
Wenn der Unterstützungsbedarf wächst, kann ein Antrag auf Höherstufung sinnvoll sein. Eine kostenlose Pflegeberatung hilft bei der Einschätzung.

Fazit: Pflegegrad 1 ist mehr als ein Bescheid zum Wegheften

Pflegegrad 1 ist kein „Trostpreis", sondern ein durchdachtes Starterpaket, um früh Entlastung zu schaffen. Wer Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Hausnotruf und Wohnraumzuschuss konsequent nutzt, gewinnt Sicherheit und Lebensqualität – und schafft eine gute Grundlage, falls später ein höherer Pflegegrad nötig wird.

Quellen: § 45b, § 40, § 7a und § 40a SGB XI (gesetze-im-internet.de). Alle Beträge Stand 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Pflegeberatung.

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