← Alle ArtikelPflegedienst gründen

Abrechnung mit den Pflegekassen starten: IK-Nummer, Datenaustausch und die ersten Rechnungen

Die IK-Nummer ist der stille Flaschenhals jeder Pflegedienst-Gründung. Wie Sie sie beantragen, was § 105 SGB XI beim Datenaustausch verlangt und warum die erste Zahlung später kommt als geplant.

Abrechnung mit den Pflegekassen starten: IK-Nummer, Datenaustausch und die ersten Rechnungen

Die meisten Gründungspläne für einen ambulanten Pflegedienst enden mit dem Versorgungsvertrag. Danach, so die stille Annahme, kommt der Betrieb — und mit dem Betrieb das Geld.

Zwischen beidem liegt eine Nummer. Neun Ziffern, kostenlos, ohne inhaltliche Prüfung vergeben. Wer sie nicht rechtzeitig beantragt, hat einen zugelassenen Pflegedienst, versorgte Klientinnen und Klienten, bezahlte Mitarbeitende — und keine Möglichkeit, dafür eine Rechnung zu stellen, die eine Pflegekasse annehmen kann.

Das ist keine theoretische Gefahr. Es ist der häufigste Grund, warum in den ersten Monaten das Geld knapp wird, obwohl der Businessplan gestimmt hat.

Warum die Reihenfolge über die Liquidität entscheidet

In der Gründung laufen vier Stränge parallel, und nur einer davon ist offensichtlich.

Der offensichtliche ist der Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI: die Zulassung, ohne die kein Dienst Leistungen der Pflegeversicherung erbringen darf. Der zweite ist die Vergütungsvereinbarung — was Sie für diese Leistungen bekommen, wird separat verhandelt. Der dritte ist die Abrechnungsfähigkeit: IK-Nummer, Datenübermittlungsweg, Zugangsdaten. Der vierte ist die Personalgewinnung, die als Einzige nicht von einer Behörde abhängt.

Wer diese Stränge nacheinander abarbeitet, verliert Monate. Wer sie parallel führt, braucht früh eine Übersicht darüber, was worauf wartet. Der Punkt, an dem es typischerweise klemmt, ist genau der, den die ARGE·IK selbst ausdrücklich klarstellt: Das Kennzeichen kann bereits vor Erteilung der Betriebserlaubnis beziehungsweise der Zulassung beantragt werden. Es wartet nicht auf den Versorgungsvertrag. Trotzdem beantragen es die meisten erst danach — und schieben damit die erste Zahlung um Wochen nach hinten.

Die Grundlagen der Zulassung und die richtige Reihenfolge der Schritte stehen ausführlich im Beitrag dazu, wie Sie einen ambulanten Pflegedienst gründen.

Die IK-Nummer: was sie ist und wie Sie sie bekommen

Das Institutionskennzeichen identifiziert Sie eindeutig gegenüber allen Trägern der Sozialversicherung. Es steht auf jeder Rechnung, in jedem Abrechnungsdatensatz und in jeder Rückmeldung einer Kasse. Die rechtliche Grundlage ist zweigeteilt: § 103 SGB XI ordnet an, dass Pflegekassen und ihre Vertragspartner im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke bundeseinheitliche Kennzeichen verwenden. Dass Sie dieses Kennzeichen konkret in den Abrechnungsunterlagen angeben müssen, steht in § 105 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI.

Vergeben wird das IK von der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen. Hier lohnt die Genauigkeit, weil sich hartnäckig ein Irrtum hält: Ein Online-Antragsportal gibt es nicht. Der Antrag kann ausschließlich schriftlich gestellt werden — per Post, Fax oder E-Mail an die ARGE·IK, Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin. Wird er per Fax oder E-Mail übermittelt, muss das Original nicht zusätzlich per Post nachgereicht werden. Die Beantragung ist kostenlos und sogar formlos möglich; ein Erfassungsbeleg steht zum Download bereit.

Zwingend erforderlich ist in jedem Fall die Unterschrift der antragstellenden Person. Ein unterschriftsloser Antrag ist kein Antrag — das ist der häufigste Grund für eine unnötige zweite Runde.

Der Ablauf danach ist ein Postweg-Pingpong, das man einplanen sollte: Nach Eingang bearbeitet die ARGE·IK den Antrag und schickt ein Anschreiben zur Überprüfung der erfassten Daten. Erst nach unterschriebener Rücksendung dieses Schreibens ergeht die schriftliche Mitteilung des IK. Anschließend wird das Kennzeichen an die beteiligten Träger der Sozialversicherung weitergeleitet — die Weiterleitung erfolgt wöchentlich.

Eine offizielle Bearbeitungsdauer nennt die ARGE·IK nicht. Realistisch planen Sie deshalb nicht mit einer Zusage, sondern mit dem Verfahren: mindestens zwei Postlaufzeiten plus Bearbeitung, plus die wöchentliche Weiterleitung an die Kassen. Wer erst zwei Wochen vor dem geplanten Start beantragt, plant zu knapp.

Drei Punkte, die in der Praxis zusätzlich Zeit kosten:

Die Berufs- oder Branchenbezeichnung muss stimmen. Sie gehört zu den Pflichtangaben. Eine unpräzise Angabe führt zu Rückfragen — und jede Rückfrage kostet einen weiteren Postweg.

Die Bankverbindung ist Teil der Identität. Sie ist nicht nur ein Feld im Formular, sondern das Konto, auf das die Kassen zahlen. Abgefragt werden IBAN, BIC und Kontoinhaber. Änderungen daran müssen später gemeldet werden — ebenfalls nur schriftlich und unterschrieben, bei Namens- oder Adressänderungen zusätzlich mit einem amtlichen Nachweis.

Jede Betriebsstätte hat ein eigenes IK. Wer nach zwei Jahren einen zweiten Standort eröffnet, beantragt ein zweites Kennzeichen. Das wird regelmäßig vergessen, und die Abrechnung des neuen Standorts läuft dann monatelang über das falsche IK — mit entsprechender Aufräumarbeit.

Was der IK-Antrag verlangt

0 von 8 erledigt

Elektronisch abrechnen: was § 105 SGB XI wirklich verlangt

Die Abrechnung pflegerischer Leistungen ist in § 105 SGB XI geregelt, und sie ist kein Freitextverfahren. Sie zeichnen die erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis auf, einschließlich Tag und Zeit der Leistungserbringung, und geben Ihr Kennzeichen an. Seit 1996 sind maschinenlesbare Abrechnungsunterlagen zu verwenden.

Zwei weitere Angaben gehören in den Datensatz: die Versichertennummer der pflegebedürftigen Person und — spätestens seit dem 1. Januar 2023 — die Beschäftigtennummer der Person, die die Leistung erbracht hat. Das klingt nach einem Detailproblem der IT. Praktisch heißt es, dass Ihre Einsatzplanung und Ihre Abrechnung dieselben Personendaten kennen müssen. Wer Touren auf Papier plant und die Abrechnung separat tippt, produziert genau hier Fehler.

An dieser Stelle wird oft zu kurz zitiert. Die viel beschworene Pflicht zur ausschließlich elektronischen Abrechnung gilt nicht voraussetzungslos. § 105 Absatz 3 SGB XI knüpft sie an drei Bedingungen: Der Leistungserbringer ist an die Telematikinfrastruktur angebunden, er nutzt ein von der Gesellschaft für Telematik festgelegtes Übermittlungsverfahren, und er hat der Pflegekasse die für die elektronische Übermittlung erforderlichen Angaben übermittelt. Und selbst dann greift die Verpflichtung erst drei Monate nach dieser Meldung.

Für die Praxis heißt das zweierlei. Erstens: Die Anbindung an die Telematikinfrastruktur ist der Auslöser, nicht ein separates Abrechnungsthema — was sie kostet und welche Fristen dafür gelten, steht im Beitrag zur Telematikinfrastruktur im ambulanten Pflegedienst. Zweitens: Der Weg zur Kasse führt in der Praxis über zwei Varianten — die eigene Software mit Zertifikat für den verschlüsselten Datenaustausch, oder ein Abrechnungszentrum. Dass Sie ein Rechenzentrum einschalten dürfen, ist keine Grauzone: § 302 Absatz 2 SGB V erlaubt es ausdrücklich, und es begrenzt zugleich, wofür diese Stellen die Daten verwenden dürfen.

Zwei Abrechnungswelten, die gern verwechselt werden

Ein ambulanter Dienst erbringt in aller Regel Leistungen aus zwei Sozialgesetzbüchern, und sie werden getrennt abgerechnet.

SGB XI — Pflegeversicherung. Pflegesachleistungen nach § 36, Verhinderungspflege, der Entlastungsbetrag. Grundlage ist der Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und die Vergütungsvereinbarung. Abgerechnet wird gegenüber der Pflegekasse nach § 105 SGB XI.

SGB V — Krankenversicherung. Häusliche Krankenpflege, also Behandlungspflege wie Verbandwechsel, Injektionen oder Medikamentengabe. Grundlage ist ein Vertrag nach § 132a SGB V mit den Krankenkassen; abgerechnet wird nach § 302 SGB V, und Voraussetzung ist eine gültige ärztliche Verordnung. Wie Anspruch und Verordnung dort funktionieren, steht im Beitrag zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V.

Der Datensatz nach SGB V ist der anspruchsvollere. Verlangt werden Art, Menge und Preis, der Tag der Leistungserbringung, die Arztnummer der verordnenden Ärztin oder des Arztes sowie die Verordnung mit Diagnose und den erforderlichen Befundangaben. Bei häuslicher Krankenpflege, spezialisierter ambulanter Palliativversorgung und außerklinischer Intensivpflege kommen zusätzlich die Zeit der Leistungserbringung und die Beschäftigtennummer hinzu.

Der praktische Unterschied im Streitfall: Bei SGB XI geht es im Zweifel um Leistungskomplexe und Zeiten, bei SGB V um die Verordnung. Eine abgelaufene, nicht genehmigte oder fehlerhaft ausgestellte Verordnung führt zur vollständigen Absetzung der darauf gestützten Leistungen — auch wenn die Pflege fachlich einwandfrei erbracht wurde.

Eine Nebenbemerkung, die selten irgendwo steht: Nach § 302 Absatz 6 SGB V darf Ihre Rechnung durch eine von der Krankenkasse ausgestellte Gutschrift ersetzt werden, wenn das vorher zwischen Ihnen und der Kasse vereinbart wurde. Widersprechen Sie der Gutschrift, verliert sie ihre Wirkung als zahlungsbegründende Unterlage. Wer ein solches Verfahren angeboten bekommt, sollte wissen, dass der Widerspruch dazugehört.

Und es gibt eine dritte Ebene, die keine Kasse betrifft: der Eigenanteil der Klientinnen und Klienten, wenn das Budget ausgeschöpft ist oder Leistungen privat vereinbart wurden. Wer im Pflegevertrag nicht sauber regelt, was privat zu zahlen ist, hat den unangenehmsten aller Forderungsfälle — den gegenüber einer pflegebedürftigen Person. Worauf es dabei ankommt, steht im Beitrag zum Pflegevertrag mit dem ambulanten Pflegedienst.

Schreibtisch mit Abrechnungsordner, Taschenrechner und Umschlägen in einem ambulanten Pflegedienst
Absetzungen fallen erst auf, wenn jemand die Rückmeldung der Kasse liest.·vocare

Die ersten drei Abrechnungsläufe

Die erste Abrechnung ist selten fehlerfrei, und das ist normal. Entscheidend ist, ob Sie die Rückmeldungen lesen.

Bei einer elektronischen Abrechnung antwortet die Kasse strukturiert: angenommen, teilweise abgesetzt, abgelehnt — mit Fehlerschlüsseln. Diese Rückmeldung landet in der Software oder beim Abrechnungszentrum und wird in vielen jungen Diensten schlicht nicht angeschaut, weil niemand dafür zuständig ist. Drei Monate später fehlt ein vierstelliger Betrag, dessen Herkunft niemand mehr rekonstruieren kann.

Die typischen Absetzungsgründe im ersten Jahr sind erstaunlich banal:

  • Der Pflegegrad war zum Leistungszeitpunkt noch nicht anerkannt oder bereits ausgelaufen.
  • Das Budget der Pflegesachleistung war im Monat bereits durch einen anderen Dienst oder durch Verhinderungspflege ausgeschöpft.
  • Die Verordnung für die Behandlungspflege war nicht rechtzeitig bei der Krankenkasse eingereicht oder nicht genehmigt.
  • Versichertennummer, Beschäftigtennummer oder IK sind fehlerhaft übermittelt.
  • Die abgerechneten Leistungskomplexe entsprechen nicht der Vergütungsvereinbarung Ihres Bundeslandes.

Legen Sie deshalb von Anfang an eine feste Routine fest: Wer prüft die Rückmeldungen, in welchem Zeitfenster, und wer korrigiert? Eine Stunde pro Abrechnungslauf reicht meistens — aber sie muss stattfinden.

Warum das Geld später kommt, als der Plan sagt

Ein Rechenbeispiel, das in keinem Businessplan-Vordruck steht.

Sie starten am 1. März mit der Versorgung. Die Leistungen des Monats März rechnen Sie Anfang April ab. Die Kasse prüft und zahlt nach der Frist, die in Ihrem Rahmenvertrag und Ihrer Vergütungsvereinbarung steht — diese Fristen unterscheiden sich je nach Bundesland und Kostenträger, weshalb sie vor dem Start nachzulesen und nicht zu unterstellen sind. Realistisch liegt der erste nennenswerte Geldeingang damit im Lauf des April, bei Rückläufern später.

Ihre Personalkosten für März sind dagegen Ende März fällig, die für April Ende April. Sie finanzieren also mindestens zwei volle Monatsgehälter vor, bevor die erste vollständige Zahlung eingegangen ist. Bei fünf Vollzeitkräften und einem Personalaufwand in der Größenordnung von 20.000 Euro pro Monat sind das rund 40.000 Euro Vorfinanzierung — zusätzlich zu Fahrzeugen, Miete und Software. Die Annahmen dieses Beispiels sind offengelegt; setzen Sie Ihre eigenen ein, die Struktur bleibt dieselbe.

Diese Zahl gehört in die Liquiditätsplanung, nicht in die Hoffnung. Wie sich das im Gesamtbild rechnet, steht im Beitrag zum Businessplan für den ambulanten Pflegedienst; was Sie je Leistung überhaupt erlösen, entscheidet sich in der Vergütungsverhandlung nach § 89 SGB XI.

Häufige Fragen

Was kostet die IK-Nummer?
Nichts. Die Vergabe durch die Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen ist ausdrücklich kostenlos. Kosten entstehen erst beim Datenaustausch — etwa für ein Zertifikat, eine Abrechnungssoftware oder die Gebühren eines Abrechnungszentrums.
Kann man das IK online beantragen?
Nein. Ein IK kann nur schriftlich bei der ARGE·IK beantragt werden. Die Übermittlung ist per Post, Fax oder E-Mail möglich, wahlweise mit dem bereitgestellten Erfassungsbeleg oder formlos. Wird der Antrag per Fax oder E-Mail geschickt, muss das Original nicht zusätzlich per Post folgen. Zwingend ist in jedem Fall die Unterschrift der antragstellenden Person.
Können wir das IK schon vor dem Versorgungsvertrag beantragen?
Ja, und das ist auch der sinnvolle Weg. Die ARGE·IK stellt ausdrücklich klar, dass das IK vor Erteilung der Betriebserlaubnis beziehungsweise der Zulassung beantragt werden kann. Der Versorgungsvertrag ist keine Bedingung für die Vergabe des Kennzeichens, sondern für die Abrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung.
Wie lange dauert die Vergabe?
Eine offizielle Bearbeitungsdauer nennt die ARGE·IK nicht. Planen Sie stattdessen das Verfahren ein: Nach Eingang des Antrags folgt ein Anschreiben zur Datenprüfung auf dem Postweg, das Sie unterschrieben zurücksenden; erst danach ergeht die schriftliche Mitteilung des IK. Die Weiterleitung an die Träger der Sozialversicherung erfolgt anschließend wöchentlich.
Brauchen wir ein Abrechnungszentrum?
Zwingend nicht. § 302 Absatz 2 SGB V erlaubt Leistungserbringern ausdrücklich, Rechenzentren zur Erfüllung ihrer Abrechnungspflichten in Anspruch zu nehmen. Ein Abrechnungszentrum nimmt Ihnen den technischen Weg und einen Teil des Fehlermanagements ab und kostet dafür einen Anteil des Abrechnungsvolumens. Die Alternative ist die eigene Abwicklung über die Pflegesoftware mit entsprechendem Zertifikat. Rechnen Sie beide Varianten mit Ihrem tatsächlichen Monatsvolumen durch, nicht mit dem Prospektbeispiel.
Müssen wir von Anfang an ausschließlich elektronisch abrechnen?
Die Pflicht zur ausschließlich elektronischen Übermittlung nach § 105 Absatz 3 SGB XI greift nicht voraussetzungslos. Sie setzt voraus, dass Sie an die Telematikinfrastruktur angebunden sind, ein festgelegtes Übermittlungsverfahren nutzen und der Pflegekasse die erforderlichen Angaben gemeldet haben — und sie besteht erst drei Monate nach dieser Meldung. Unabhängig davon sind maschinenlesbare Abrechnungsunterlagen zu verwenden. Klären Sie den konkreten Weg vor dem ersten Lauf mit der zuständigen Datenannahmestelle.
Was passiert bei einem zweiten Standort?
Jede Betriebsstätte benötigt ein eigenes Institutionskennzeichen. Beantragen Sie es, sobald der zweite Standort feststeht, und klären Sie parallel, wie Ihre Software mehrere IK sauber trennt — sonst laufen Leistungen unter dem falschen Kennzeichen in die Abrechnung.

Der nächste Schritt

Nehmen Sie sich Ihren Gründungsplan vor und tragen Sie drei Termine ein: den Tag, an dem der IK-Antrag rausgeht, den Tag, an dem Ihr Abrechnungsweg getestet ist, und den Tag des ersten Abrechnungslaufs. Rechnen Sie vom letzten Termin rückwärts — nicht vom Versorgungsvertrag vorwärts.

Was dabei hilft, ist ein System, in dem Leistungsdokumentation und Abrechnungsdaten nicht getrennt voneinander gepflegt werden. Wie sich Dokumentation, Aufgaben und Kommunikation an einem Ort bündeln lassen, zeigt die Übersicht zur vocare-Plattform.


Themen: IK-Nummer · Institutionskennzeichen · ARGE·IK · Abrechnung · § 105 SGB XI · § 302 SGB V · Pflegedienst gründen · Liquidität

Pfad: Startseite › Blog › Pflegedienst gründen › Abrechnung mit den Pflegekassen starten

Wollen Sie diese Module live sehen?

Unser vollständiger Demo-Stand geht in Kürze online. Tragen Sie sich in die Warteliste ein – Sie erfahren es zuerst und sichern sich gleichzeitig Ihren Onboarding-Platz.

Weiterlesen

Pflegedienst Optimierung7 Min.

Klientinnen und Klienten gewinnen: Kooperationen mit Praxen und Kliniken

Die meisten neuen Klientinnen und Klienten eines ambulanten Pflegedienstes kommen über Empfehlungen: aus der Hausarztpraxis, vom Sozialdienst der Klinik, vom Pflegestützpunkt. Genau dort verläuft aber eine scharfe rechtliche Grenze zwischen erlaubter Kooperation und strafbarer Zuweisung gegen Vorteil. Dieser Beitrag zeigt, welche Kooperationsformen tragen, welche im Strafrecht landen und wie ein Pflegedienst Belegung aufbaut, ohne sich angreifbar zu machen.

vocare RedaktionLesen