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Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): der Anspruch und die Realität

40 Euro für die App, 30 Euro für die Begleitung durch einen Pflegedienst – auf dem Papier ein guter Anspruch. Nur steht im amtlichen Verzeichnis bis heute keine einzige Anwendung. Was das praktisch bedeutet, warum DiGA etwas völlig anderes sind und welche Leistungen heute schon Geld bringen.

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): der Anspruch und die Realität

Seit Januar 2026 steht ein neuer Betrag in den Broschüren der Pflegekassen: bis zu 70 Euro im Monat für digitale Pflegeanwendungen. Wer das liest, denkt an eine App, die beim Erinnern hilft, an ein Sturzsensor-System, an ein Programm, das Angehörige entlastet — und fragt bei der Kasse nach.

Die Antwort fällt kurz aus. Es gibt bislang keine einzige Anwendung, die man beantragen könnte.

Das ist unbefriedigend, aber es ist die Wahrheit — und sie zu kennen, spart Ihnen Telefonate. Was der Anspruch verspricht, warum er ins Leere läuft und welche Leistungen stattdessen heute schon Geld bringen, steht in diesem Beitrag.

Was eine DiPA sein soll

Digitale Pflegeanwendungen sind Apps oder browserbasierte Programme, die pflegebedürftige Menschen zu Hause unterstützen sollen — beim Gedächtnistraining, bei der Mobilität, bei der Sturzprävention, bei der Organisation des Alltags. Sie wurden 2021 mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz in die Pflegeversicherung eingeführt und stehen seither in den §§ 40a und 40b SGB XI.

Der Gedanke dahinter ist einleuchtend: Wenn ein Programm nachweislich hilft, soll die Pflegekasse es bezahlen — so, wie sie Handschuhe und Bettschutzeinlagen bezahlt.

Gedacht war die DiPA nie als Software allein. Der Gesetzgeber hat sie von Anfang an mit einem zweiten Baustein verbunden: der Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst bei der Nutzung. Wer 84 ist und noch nie ein Tablet bedient hat, bekommt jemanden an die Seite gestellt. Das ist der durchdachtere Teil der Konstruktion.

Die 30 Euro für die Unterstützung dürfen ausschließlich zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen abrechnen — nicht die Hersteller der Anwendung selbst. Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Anbieter sich die Begleitung gleich mitbezahlen lassen.

Hände einer älteren Person ruhen auf einem Tablet am Küchentisch, daneben eine Tasse Tee und eine Lesebrille
Das Gerät steht bereit – nur die passende Anwendung fehlt bislang im amtlichen Verzeichnis.·vocare · Symbolbild

Warum der Anspruch bislang ins Leere läuft

Damit eine Anwendung erstattet werden kann, muss sie im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stehen. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 78a SGB XI. Hersteller müssen dort Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz und vor allem einen pflegerischen Nutzen nachweisen.

Dieses Verzeichnis ist bis heute leer geblieben. Mehr als vier Jahre nach Inkrafttreten hat kein Hersteller ein Verfahren erfolgreich abgeschlossen. Das ist kein Verwaltungsstau, sondern hat wirtschaftliche Gründe: Der Nutzennachweis ist aufwendig, und 40 Euro monatlich in einem Markt, der erst entstehen muss, haben bislang wenige Anbieter überzeugt.

Für Sie als Angehörige bedeutet das schlicht: Ein Antrag auf eine DiPA hat derzeit keine Aussicht auf Erfolg — nicht, weil Ihre Kasse mauert, sondern weil es nichts zu bewilligen gibt.

DiPA ist nicht DiGA — und diese Verwechslung kostet Zeit

Zwei Buchstaben Unterschied, zwei völlig getrennte Systeme. Die Verwechslung ist der häufigste Grund für enttäuschte Anrufe bei den Kassen.

Wenn es also um eine App bei Rückenschmerzen, Schlafstörungen oder depressiven Beschwerden geht, ist die Krankenkasse und die Hausärztin die richtige Adresse — und dieser Weg funktioniert seit Jahren zuverlässig.

Was Sie stattdessen heute beantragen können

Die Enttäuschung über die DiPA sollte den Blick nicht auf das verstellen, was verfügbar ist. Drei Leistungen decken einen erheblichen Teil dessen ab, was sich Angehörige von einer Pflege-App erhoffen:

Der Entlastungsbetrag. 131 Euro im Monat, ab Pflegegrad 1, für Angebote zur Unterstützung im Alltag — Betreuungsdienste, Alltagsbegleitung, haushaltsnahe Unterstützung. Deutlich mehr Geld als die DiPA je vorgesehen hat, und sofort abrufbar. Was genau darunter fällt, steht im Beitrag zum Entlastungsbetrag von 131 Euro.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. 42 Euro monatlich für Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen und weitere Verbrauchsprodukte, ab Pflegegrad 1 und ohne Zuzahlung. Details dazu im Artikel zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch.

Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Kostenlos, mit Anspruch auf einen festen Ansprechpartner, der den Überblick über alle Leistungen behält. Wer nicht sicher ist, was der eigenen Situation zusteht, fängt am besten hier an — nachzulesen unter Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Hinzu kommt: Technische Unterstützung muss nicht über die DiPA laufen. Ein Hausnotruf wird bezuschusst, digitale Türsensoren und Ortungssysteme können im Einzelfall über wohnumfeldverbessernde Maßnahmen oder den Entlastungsbetrag finanziert werden. Der Überblick über alle Entlastungsangebote steht im Beitrag Entlastung für pflegende Angehörige.

Und wenn es um behandlungspflegerische Leistungen geht — Medikamentengabe, Verbandwechsel, Injektionen —, ist die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V der Weg, nicht die Pflegeversicherung.

Was Sie tun sollten, wenn erste Anwendungen kommen

Sobald das Verzeichnis gefüllt ist, wird der Ablauf so aussehen: Sie wählen eine gelistete Anwendung, beantragen sie bei Ihrer Pflegekasse, und die Kasse bewilligt sie. Erst mit der Bewilligung entsteht der Erstattungsanspruch — vorher entstandene Kosten übernimmt niemand.

Zwei Punkte, die dann wichtig werden: Kostet die Anwendung mehr als 40 Euro im Monat, tragen Sie die Differenz selbst; die Kasse muss Sie über diese Mehrkosten vorab informieren. Und die 30 Euro für die Begleitung bekommen Sie nur, wenn ein zugelassener ambulanter Pflegedienst diese Unterstützung tatsächlich erbringt und abrechnet — sprechen Sie Ihren Dienst rechtzeitig darauf an.

Häufige Fragen

Kann ich eine Pflege-App aus dem App-Store einreichen und erstattet bekommen?
Nein. Erstattungsfähig sind ausschließlich Anwendungen, die im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen beim BfArM gelistet sind. Eine Erstattung selbst gekaufter Apps sieht das Gesetz nicht vor.
Ab welchem Pflegegrad gilt der DiPA-Anspruch?
Der Anspruch setzt Pflegebedürftigkeit und häusliche Versorgung voraus und gilt damit ab Pflegegrad 1 – sobald es gelistete Anwendungen gibt.
Werden die 70 Euro auf andere Leistungen angerechnet?
Nein. Der DiPA-Anspruch nach §§ 40a und 40b SGB XI steht neben Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und der Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Gilt der Anspruch auch im Pflegeheim?
Nein. Wie die meisten Leistungen dieses Abschnitts setzt er häusliche Versorgung voraus.
Woher weiß ich, wann die ersten Anwendungen verfügbar sind?
Das Verzeichnis führt das BfArM. Ihre Pflegekasse und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI informieren Sie ebenfalls, sobald Anwendungen bewilligungsfähig sind.

Das Fazit

Der DiPA-Anspruch ist ein Versprechen, das noch nicht eingelöst ist. Es lohnt sich, ihn zu kennen — und es lohnt sich mehr, in der Zwischenzeit die Leistungen auszuschöpfen, die heute schon auf dem Tisch liegen. In den meisten Haushalten bleibt davon mehr ungenutzt, als die 70 Euro je gebracht hätten.

Digitale Pflegeanwendungen sind nur ein Baustein der Digitalisierung in der Pflege. Der größere Umbau läuft bei den Pflegediensten selbst: über die Anbindung an die Telematikinfrastruktur und die Frage, ob die eingesetzte Pflegesoftware dafür überhaupt geeignet ist.

Für Pflegedienste: Die digitale Infrastruktur dahinter beschreibt der Beitrag Telematikinfrastruktur im ambulanten Pflegedienst — mit Fristen, Bausteinen und der TI-Pauschale.

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