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Investitionskosten nach § 82 SGB XI: der Erlösbaustein, den viele Dienste liegen lassen

Fahrzeuge, Büro, Technik: Diese Kosten dürfen gar nicht in der Pflegevergütung stecken — und werden von vielen Diensten trotzdem still selbst getragen. Was § 82 SGB XI erlaubt, welche Voraussetzung im Pflegevertrag steht und wo das Landesrecht dazwischenfunkt.

Investitionskosten nach § 82 SGB XI: der Erlösbaustein, den viele Dienste liegen lassen

Fragen Sie eine beliebige Pflegedienstleitung, wovon der Dienstwagen bezahlt wird, und Sie bekommen fast immer dieselbe Antwort: „Von den Einsätzen." Das ist verständlich gedacht und rechtlich falsch. Genau die Aufwendungen, die den Betrieb überhaupt erst möglich machen — Fahrzeuge, Büroausstattung, Technik, Miete —, dürfen nach dem Gesetz gar nicht in der Pflegevergütung enthalten sein.

Daraus folgt keine Lücke, sondern ein eigener Erlösbaustein: die gesonderte Berechnung der Investitionskosten nach § 82 SGB XI. Viele ambulante Dienste nutzen ihn nie. Nicht, weil er ihnen verwehrt wäre, sondern weil er in keinem Standardvertrag steht und niemand danach fragt.

Dieser Beitrag zeigt, was dahintersteckt: welche Kosten gemeint sind, wovon die Zulässigkeit abhängt, welche Voraussetzung im Pflegevertrag erfüllt sein muss und an welcher Stelle das Landesrecht die Sache wieder kompliziert macht.

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