Alle Artikelpflegende-angehoerige

Pflegezeit und Familienpflegezeit: Beruf und Pflege verbinden

Pflegezeit und Familienpflegezeit geben Berufstätigen das Recht, sich für die Pflege eines Angehörigen freistellen zu lassen. Ansprüche, Fristen und Lohnersatz 2026 im Überblick.

Pflegezeit und Familienpflegezeit: Beruf und Pflege verbinden

Wenn Beruf und Pflege plötzlich zusammenkommen

Ein Anruf aus dem Krankenhaus, eine Diagnose, ein Sturz – und von einem Tag auf den anderen braucht Ihre Mutter, Ihr Vater oder Ihr Partner Pflege. Wer mitten im Berufsleben steht, gerät dann schnell in einen Zwiespalt: Wer kümmert sich, ohne dass gleich der Arbeitsplatz auf dem Spiel steht? Für genau diese Situation hat der Gesetzgeber klare Rechte geschaffen. Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz geben Ihnen die Möglichkeit, sich für die Pflege eines nahen Angehörigen freistellen zu lassen – kurzfristig, für einige Monate oder über bis zu zwei Jahre in Teilzeit.

Dieser Beitrag erklärt, welche Freistellungsmodelle es gibt, welche Fristen und Betriebsgrößen gelten und wie Sie den Verdienstausfall abfedern. So können Sie in einer ohnehin belastenden Zeit eine tragfähige Entscheidung für sich und Ihren Angehörigen treffen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: 10 Tage, wenn es schnell gehen muss

Wenn eine Pflegesituation akut eintritt, haben Sie nach § 2 des Pflegezeitgesetzes das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Sie brauchen dafür weder die Zustimmung des Arbeitgebers noch eine bestimmte Betriebsgröße – dieses Recht gilt gegenüber jedem Arbeitgeber. Gedacht ist diese kurze Auszeit dafür, in den ersten Tagen eine Pflege zu organisieren: einen Pflegedienst suchen, einen Platz in einer Einrichtung klären oder dringende Behördengänge erledigen.

Seit dem 1. Januar 2024 steht Ihnen dieser Anspruch in jedem Kalenderjahr erneut zu – und zwar je pflegebedürftiger Person. Früher gab es die zehn Tage nur einmalig pro Pflegefall.

Für den Verdienstausfall können Sie Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen beantragen (§ 44a SGB XI). Es ersetzt einen Großteil des ausgefallenen Nettolohns, ähnlich wie das Kinderkrankengeld. Voraussetzung ist, dass bei Ihrem Angehörigen voraussichtlich mindestens Pflegegrad 1 vorliegt, was Sie mit einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft machen.

Wie Sie die ersten Schritte einer neuen Pflegesituation strukturiert angehen, lesen Sie in unserem Leitfaden häusliche Pflege organisieren.

Pflegezeit: bis zu sechs Monate aus dem Beruf aussteigen

Reichen zehn Tage nicht, greift die Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz. Sie können sich damit bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Voraussetzung ist, dass bei der pflegebedürftigen Person mindestens Pflegegrad 1 festgestellt ist.

Wichtig zu wissen: Einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit haben Sie nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. In kleineren Betrieben können Sie die Freistellung zwar vereinbaren, der Arbeitgeber muss ihr aber nicht zustimmen.

Die volle Pflegezeit ist unbezahlt – der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit keinen Lohn. Ankündigen müssen Sie die Pflegezeit spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich. Dabei geben Sie an, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie freigestellt werden möchten.

Ein Mann mittleren Alters telefoniert am Küchentisch mit einer Kaffeetasse in der Hand und klärt seine Freistellung

Gut zu wissen: Wer einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 an mindestens zwei Tagen pro Woche und insgesamt wenigstens zehn Stunden pflegt, für den zahlt die Pflegekasse in vielen Fällen Beiträge zur Rentenversicherung – vorausgesetzt, Sie sind daneben nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig. So bleibt die Pflege für Ihre eigene Alterssicherung nicht folgenlos. Wie hoch diese Rentenbeiträge für pflegende Angehörige ausfallen und woran der Anspruch am häufigsten scheitert, lesen Sie im eigenen Beitrag dazu.

Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate in Teilzeit

Wenn Sie über einen längeren Zeitraum pflegen, aber nicht vollständig aus dem Beruf aussteigen möchten, ist die Familienpflegezeit nach § 2 Familienpflegezeitgesetz das passende Modell. Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate – auf mindestens 15 Wochenstunden. Damit bleiben Sie im Job, im Team und in der Sozialversicherung, haben aber mehr Zeit für die Pflege.

Einen Rechtsanspruch darauf haben Sie in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Ankündigen müssen Sie die Familienpflegezeit spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich.

Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren – die Gesamtdauer aller Freistellungen für denselben Angehörigen ist jedoch auf 24 Monate begrenzt. Nehmen Sie also zunächst sechs Monate volle Pflegezeit, bleiben für die anschließende Familienpflegezeit noch 18 Monate.

Ein Beispiel aus der Praxis: Frau Berg, 52, arbeitet Vollzeit. Als ihre Mutter nach einem Schlaganfall Pflegegrad 3 erhält, nimmt sie zuerst die zehn Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung, um einen Pflegedienst und einen Hausnotruf zu organisieren. Anschließend geht sie für drei Monate in volle Pflegezeit, bis der Alltag eingespielt ist. Danach reduziert sie über die Familienpflegezeit ihre Stunden für ein Jahr auf 20 Wochenstunden. So bleibt sie im Beruf, ohne ihre Mutter allein zu lassen – und schöpft von den möglichen 24 Monaten erst 15 aus.

So federn Sie den Verdienstausfall ab

Der offensichtliche Haken an Pflege- und Familienpflegezeit ist das geringere Einkommen. Damit die Freistellung nicht am Geld scheitert, haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).

Das Darlehen federt den Einkommensausfall ab: Ausgezahlt wird es in monatlichen Raten, und es deckt in der Regel die Hälfte des fehlenden Nettoentgelts. Zurückzahlen müssen Sie es erst nach der Pflegephase, in überschaubaren Raten. Den Antrag stellen Sie direkt beim BAFzA, unabhängig vom Arbeitgeber.

Zusätzlich lohnt sich ein Blick auf Leistungen der Pflegeversicherung, die Sie parallel nutzen können – etwa die Verhinderungspflege für die stundenweise Vertretung oder die Kurzzeitpflege, wenn Ihr Angehöriger vorübergehend vollstationär versorgt werden muss. Einen Gesamtüberblick über Ihre Möglichkeiten bietet unser Beitrag zur Entlastung für pflegende Angehörige.

Kündigungsschutz: Ihr Arbeitsplatz ist geschützt

Viele Beschäftigte zögern aus Angst um den Job. Diese Sorge nimmt Ihnen das Gesetz weitgehend: Von der Ankündigung – höchstens zwölf Wochen vor dem geplanten Beginn – bis zum Ende der Pflege- oder Familienpflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Ihr Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit grundsätzlich nicht kündigen. Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären.

Wer zählt als naher Angehöriger?

Die Freistellungsrechte gelten nicht nur für Eltern und Kinder. Als nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes gelten unter anderem:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister, Schwägerinnen und Schwager
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder

Dass Sie mit dem Angehörigen unter einem Dach wohnen, ist nicht erforderlich.

Schritt für Schritt zur Freistellung

  1. Situation klären: Welches Modell passt – die schnellen zehn Tage, mehrere Monate Pflegezeit oder eine längere Teilzeitphase?
  2. Pflegegrad prüfen: Für Pflege- und Familienpflegezeit muss mindestens Pflegegrad 1 vorliegen oder beantragt sein.
  3. Arbeitgeber informieren: Fristen einhalten – zehn Arbeitstage vor der Pflegezeit, acht Wochen vor der Familienpflegezeit, jeweils schriftlich.
  4. Finanzierung sichern: Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse, das zinslose Darlehen beim BAFzA beantragen.
  5. Beratung nutzen: Die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hilft, alle Leistungen sinnvoll zu kombinieren.

Häufige Fragen

Bekomme ich während der Pflegezeit weiter Gehalt? Nein. Die volle Pflegezeit ist unbezahlt. Für den Einkommensausfall können Sie ein zinsloses Darlehen beim BAFzA beantragen. Nur für die zehn Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung gibt es mit dem Pflegeunterstützungsgeld einen Lohnersatz.

Kann mein Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnen? In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben Sie einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit; der Arbeitgeber kann sie nicht ablehnen. Bei der Familienpflegezeit gilt der Anspruch ab mehr als 25 Beschäftigten. In kleineren Betrieben ist eine Freistellung nur einvernehmlich möglich.

Gelten die zehn Tage pro Jahr oder pro Pflegefall? Seit 2024 steht Ihnen die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen in jedem Kalenderjahr erneut zu – je pflegebedürftiger Person.

Muss ich mit dem Angehörigen zusammenwohnen? Nein. Für die Pflege- und Familienpflegezeit ist keine gemeinsame Wohnung nötig. Die Pflege muss aber in häuslicher Umgebung stattfinden, nicht in einer stationären Einrichtung.

Quellen

Die Pflege organisieren – mit vocare

Freistellung ist nur der erste Schritt. Danach beginnt die eigentliche Aufgabe: Termine, Leistungen und alle Beteiligten koordinieren. Die vocare Plattform bündelt die Organisation der häuslichen Pflege an einem Ort – von der Übersicht über Ansprüche bis zur Abstimmung mit dem Pflegedienst. Sichern Sie sich jetzt Ihren Platz auf der Warteliste und behalten Sie den Überblick, auch wenn Beruf und Pflege gleichzeitig laufen.

Bleiben Sie informiert

Möchten Sie verständliche Ratgeber rund um Pflege, Recht und Entlastung direkt erhalten? Mit unserem kostenlosen Newsletter verpassen Sie keine neuen Beiträge. Jetzt zum Newsletter anmelden und regelmäßig Hilfreiches für die Pflege zu Hause bekommen.

Das könnte Sie auch interessieren

Schlagwörter: Pflegezeit · Familienpflegezeit · Pflege und Beruf · pflegende Angehörige · Pflegeunterstützungsgeld · Kündigungsschutz · Freistellung

Start › Blog › Pflegende Angehörige › Pflegezeit und Familienpflegezeit

Wollen Sie diese Module live sehen?

30 Minuten Demo – wir zeigen Ihnen, wie vocare in Ihrer Tour, Doku und Abrechnung aussieht. Ehrlich, ohne Verkaufs-Pitch.

Weiterlesen

pflegedienst-gruenden6 Min.

Verantwortliche Pflegefachperson werden: Voraussetzungen nach § 71 SGB XI

Ausbildung, zwei Jahre Berufserfahrung in einer beweglichen Acht-Jahres-Frist und 460 Stunden Weiterbildung: Was § 71 SGB XI für die verantwortliche Pflegefachperson verlangt, wo die Fallstricke liegen und warum PDL und verantwortliche Pflegefachperson nicht dasselbe sind.

vocare RedaktionLesen