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Vergütungsverhandlung nach § 89 SGB XI: so bereiten Sie sich vor

Eine Vergütungsvereinbarung wirkt nicht zurück — jeder Monat Verzögerung ist endgültig verloren. Wie Sie eine Verhandlung nach § 89 SGB XI vorbereiten, welche Nachweise das Gesetz verlangt und welche Fristen gelten.

Vergütungsverhandlung nach § 89 SGB XI: so bereiten Sie sich vor

Es gibt einen Satz, der ambulante Pflegedienste jedes Jahr fünfstellige Beträge kostet: „Wir schreiben die Kassen im Frühjahr an." Denn eine Vergütungsvereinbarung wirkt nicht zurück. Jeder Monat, den Sie mit den alten Sätzen weiterfahren, während die Personalkosten längst gestiegen sind, ist endgültig verloren — nachverhandeln lässt er sich nicht.

Dieser Beitrag zeigt, wie Sie eine Verhandlung nach § 89 SGB XI so vorbereiten, dass dieser Verlust gar nicht erst entsteht: wer überhaupt am Tisch sitzt, welche Unterlagen das Gesetz von Ihnen verlangt, welche Fristen laufen — und was passiert, wenn man sich nicht einigt.

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