Sabine hat den Haushalt ihres Vaters fest im Griff. Seit sein Pflegegrad 2 anerkannt wurde, kauft sie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen im Drogeriemarkt, Monat für Monat, aus der eigenen Tasche. Was sie nicht weiß: Für genau diese Produkte hätte die Pflegekasse ihr jeden Monat bis zu 42 Euro erstattet. Ein Anspruch, der ihr seit über einem Jahr zusteht, den sie aber nie beantragt hat.
So wie Sabine geht es vielen pflegenden Angehörigen. Die sogenannten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind eine der am einfachsten zu bekommenden Leistungen der Pflegeversicherung, und trotzdem eine der am häufigsten übersehenen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was hinter der 42-Euro-Pauschale steckt, wer sie bekommt, welche Produkte dazugehören und wie Sie den Anspruch mit einem einzigen formlosen Antrag dauerhaft sichern.
Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die bei der Pflege zu Hause gebraucht und dabei aufgebraucht werden. Sie schützen die pflegebedürftige Person und die pflegenden Angehörigen vor Keimen, halten das Bett sauber und erleichtern die tägliche Hygiene. Der Name sagt es schon: Diese Hilfsmittel sind zum einmaligen oder kurzfristigen Gebrauch gedacht und lassen sich nicht dauerhaft wiederverwenden.
Rechtlich stützt sich der Anspruch auf § 40 Absatz 2 SGB XI. Dort ist festgelegt, dass die Pflegekasse die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt, wenn die Pflege zu Hause stattfindet. Den genauen Wortlaut können Sie in § 40 SGB XI auf gesetze-im-internet.de nachlesen.
Wie hoch ist die Pauschale 2026?
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu einer Höhe von 42,00 Euro im Monat. Dieser Betrag gilt 2026 unverändert und ist für alle Pflegegrade gleich. Ob Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 5 spielt für die Höhe keine Rolle.
Wichtig ist, wie dieser Betrag eingesetzt wird, denn hier entsteht das häufigste Missverständnis. Die 42 Euro sind kein Geld, das auf Ihr Konto überwiesen wird. Es handelt sich um eine Sachleistung. Das bedeutet: Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Produkte bis zu 42 Euro direkt beim Lieferanten. Sie bekommen also die Produkte, nicht das Geld.
Daraus folgt auch, dass sich der Betrag nicht ansparen lässt. Was Sie in einem Monat nicht nutzen, verfällt. Es lohnt sich deshalb, den monatlichen Rahmen regelmäßig auszuschöpfen, solange der Bedarf besteht.
Wer hat Anspruch auf die 42 Euro?
Die Voraussetzungen sind bewusst niedrig gehalten. Anspruch haben Sie, wenn drei Punkte erfüllt sind:
- Es liegt mindestens Pflegegrad 1 vor. Schon der niedrigste Pflegegrad genügt.
- Die pflegebedürftige Person wird zu Hause versorgt, also in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen oder in einer Wohngemeinschaft.
- Die Pflege übernehmen Angehörige, Nachbarn, Ehrenamtliche oder ein Pflegedienst. Reine Angehörigenpflege reicht völlig aus.
Sabine aus unserem Beispiel erfüllt alle drei Punkte längst. Ihr Vater hat Pflegegrad 2, lebt in seiner Wohnung, und sie pflegt ihn selbst. Der Anspruch besteht, sie musste ihn nur nie aktiv geltend machen.
Welche Produkte gehören dazu?
Alle erstattungsfähigen Produkte sind im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands in der Produktgruppe 54 zusammengefasst. Sie umfasst acht Produktarten:
- saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
- Fingerlinge
- Einmalhandschuhe
- Mundschutz
- Schutzschürzen zum Einmalgebrauch
- wiederverwendbare Schutzschürzen
- Händedesinfektionsmittel
- Flächendesinfektionsmittel
Aus diesen Produkten stellen Sie sich Ihren monatlichen Bedarf zusammen. Viele Familien kombinieren zum Beispiel eine Box Einmalhandschuhe, Händedesinfektion und Bettschutzeinlagen, je nachdem, was im Alltag wirklich gebraucht wird.

Verbrauch oder Technik? Die beiden Ansprüche nicht verwechseln
Der Begriff Pflegehilfsmittel umfasst mehr als die Verbrauchsprodukte. Daneben gibt es die technischen Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 SGB XI, also langlebige Geräte wie ein Pflegebett, ein Rollstuhl oder ein Hausnotruf. Diese werden getrennt bewilligt und nicht aus der 42-Euro-Pauschale bezahlt.
Ein gutes Beispiel ist der Hausnotruf: Er ist ein technisches Pflegehilfsmittel und wird über einen eigenen monatlichen Zuschuss gefördert. Wie das funktioniert, lesen Sie im Ratgeber Hausnotruf über die Pflegekasse. Die 42 Euro für Verbrauchsprodukte bleiben davon völlig unberührt. Beides steht Ihnen nebeneinander zu.
Es gibt einen dritten Topf, der noch häufiger übersehen wird: Gehhilfen. Rollator und Rollstuhl gehören weder zu den Verbrauchsprodukten noch zu den technischen Pflegehilfsmitteln, sondern zur Krankenkasse nach § 33 SGB V – und zwar ohne Pflegegrad. Warum das so ist und wie der Antrag läuft, steht im Beitrag Rollator und Rollstuhl beantragen.
So beantragen Sie die 42 Euro Schritt für Schritt
Der Weg zur Pauschale ist erfreulich kurz. In der Praxis sind es vier Schritte:
- Anbieter oder Pflegebox auswählen. Viele Unternehmen haben sich auf die monatliche Lieferung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch spezialisiert. Sie stellen eine Box zusammen und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
- Formularantrag ausfüllen. Der Antrag an die Pflegekasse ist formlos. Die meisten Anbieter legen ein fertiges Formular bei, auf dem Sie nur Pflegegrad und Versichertendaten eintragen und unterschreiben.
- Antrag einreichen. Der Anbieter oder Sie selbst schicken das Formular an die Pflegekasse. Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.
- Produkte monatlich erhalten. Nach der Bewilligung wird die Box monatlich nach Hause geliefert. Die Kosten bis 42 Euro rechnet der Anbieter direkt mit der Kasse ab, für Ihre Familie bleibt in der Regel kein Eigenanteil.
Hätte Sabine diesen Weg gekannt, hätte ein einziger unterschriebener Antrag gereicht, damit Handschuhe und Desinfektion Monat für Monat kostenfrei ins Haus kommen.
Was dabei oft schiefgeht
Auch bei einer so einfachen Leistung gibt es typische Stolpersteine:
- Den Anspruch gar nicht kennen. Der häufigste Fehler. Viele Familien kaufen jahrelang selbst, weil niemand sie auf die Pauschale hingewiesen hat.
- Auf eine Auszahlung warten. Die 42 Euro werden nie bar überwiesen. Wer auf Geld wartet, wartet vergeblich, denn es ist eine Sachleistung.
- Den Rahmen verfallen lassen. Nicht genutzte Beträge lassen sich nicht ansparen. Wenn der Bedarf da ist, sollten Sie den Monatsrahmen nutzen.
- Eine ärztliche Verordnung besorgen wollen. Anders als bei medizinischen Hilfsmitteln ist hier kein Rezept nötig, der Antrag läuft allein über die Pflegekasse.
Ausblick: Was sich ab 2027 ändern könnte
Ein Hinweis für die Zukunft: Derzeit wird über eine Pflegereform diskutiert. Ein Gesetzentwurf zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG) sieht vor, den eigenständigen Anspruch nach § 40 Absatz 2 SGB XI ab 2027 in ein neues Entlastungsbudget zu überführen. Ob und in welcher Form das kommt, ist noch offen. Für 2026 gilt die 42-Euro-Pauschale unverändert weiter, Sie können den Anspruch also jetzt ohne Bedenken nutzen.
Wenn Sie einen Überblick über alle Leistungen suchen, die Ihnen zu Hause zustehen, helfen die Ratgeber zu den Leistungen bei Pflegegrad 1 und zum Entlastungsbetrag von 131 Euro weiter. Einen roten Faden für die gesamte Organisation finden Sie im Beitrag häusliche Pflege organisieren.
Häufige Fragen
Werden mir die 42 Euro ausgezahlt? Nein. Es ist eine Sachleistung. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Produkte bis 42 Euro direkt beim Anbieter, eine Barauszahlung gibt es nicht.
Bekomme ich die Pauschale schon bei Pflegegrad 1? Ja. Der Anspruch gilt ab Pflegegrad 1 und ist in allen Pflegegraden gleich hoch.
Brauche ich eine ärztliche Verordnung? Nein. Ein formloser Antrag bei der Pflegekasse genügt, ein Rezept ist nicht nötig.
Kann ich nicht genutzte Beträge ansparen? Nein. Der monatliche Rahmen von 42 Euro verfällt, wenn er nicht genutzt wird, und lässt sich nicht in den nächsten Monat übertragen.
Zählt der Hausnotruf zu den 42 Euro? Nein. Der Hausnotruf ist ein technisches Pflegehilfsmittel mit eigenem Zuschuss und wird getrennt von der Verbrauchspauschale gefördert.
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Die 42-Euro-Pauschale deckt ausschließlich Verbrauchsprodukte ab. Größere Hilfsmittel laufen über einen eigenen Weg – wie Sie dabei vorgehen, steht im Ratgeber Pflegebett beantragen: Anspruch, Ablauf und was die Pflegekasse zahlt.
Schlagwörter: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, 42 Euro Pauschale, § 40 SGB XI, Produktgruppe 54, Pflegebox, Pflegegrad 1, häusliche Pflege
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